Statuten

Statuten der Jungsozialist*innen des Kantons Zürichs (JUSO Kanton Zürich)

Art. 1 Wesen

Abs. 1 Unter dem Namen Jungsozialist*innen des Kantons Zürich (JUSO Kanton Zürich) schliessen sich Sektionen zu einem politischen Verein gem. ZGB Art. 60ff zusammen

Abs. 2 Der Sitz des Vereins ist in Zürich

Abs. 3 Die JUSO Kanton Zürich ist die Dachorganisation der Sektionen der JUSO Schweiz auf dem Gebiet des Kantons Zürich.

Art. 2 Zweck

Abs. 1 Die JUSO Kanton Zürich erstrebt ein sozialistisches Gesellschaftssystem. Sie trägt insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein und vertritt deren Interessen. Sie fördert die politische Arbeit Jugendlicher im Kanton Zürich.

Art. 3 Stellung zu Sozialdemokratischen Partei des Kantons Zürich

Abs. 1 Die JUSO Kanton Zürich ist die offizielle Jugendorganisation der SP Kanton Zürich und übt Vertretungsrecht in deren Gremien aus.

Art. 4 Sektionen

Abs. 1 Sämtliche Sektionen der JUSO Schweiz im Kanton Zürich sind Sektionen der JUSO Kanton Zürich, sämtliche Sektionen der JUSO Kanton Zürich müssen Sektion der JUSO Schweiz sein.

Abs. 2 Die Sektionen anerkennen Statuten und Programm der JUSO Schweiz und der JUSO Kanton Zürich.

Abs. 3 Die JUSO Kanton Zürich strebt eine Verstärkung der Präsenz auf dem Land und in den Agglomerationen an. Sie fördert und unterstützt insbesondere die Tätigkeiten der Landsektionen und Regionalgruppen. Sie strebt eine angemessene Vertretung der Regionen in ihren Gremien an.

Art. 5 Mitgliedschaft

Abs. 1 Durch die Willensbekundung zur Mitgliedschaft bei der JUSO Schweiz und einer der vier Sektionen der JUSO Kanton Zürich, werden die Statuten der JUSO Schweiz und JUSO Kanton Zürich anerkannt.

Abs. 2 Es gelten die Bestimmungen zur Mitgliedschaft gem. Art. 4 der JUSO Schweiz.

Abs. 3 Zusätzlich kann die JUSO Kanton Zürich den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Partei verstösst oder sich wiederholt gegen die Grundwerte der JUSO geäussert oder verhalten hat.

Abs. 3a Ein Mitglied kann den Ausschluss eines Mitgliedes, welches entsprechend den Kriterien in Abs. 4 für einen Ausschluss qualifiziert, beim Vorstand beantragen.

Abs. 3b Sollten eines der betroffenen Mitglieder dies wünschen, kann der Vorstand den Sachverhalt anonymisieren, bevor er der VV vorgelegt wird.

Abs. 3c Der Vorstand stellt den Sachverhalt an der nächsten VV den anwesenden Mitgliedern vor. Der Ausschluss des Mitglieds kann durch eine Zweidrittelmehrheit der VV beschlossen werden und wird der GL der JUSO Schweiz kommuniziert.

Abs. 3d Der Entscheid über den Ausschluss des Mitgliedes liegt letztendlich gemäss den Art.

4 Abs. 9-10 der Statuten der JUSO Schweiz bei der GL der JUSO Schweiz. Das Rekursrecht des Mitglieds ist ebenfalls dort geregelt.

Art. 6 Organe

Abs. 1 Die Organe der JUSO Kanton Zürich sind:

1. Kantonale Jahresversammlung (JV)

2. Vollversammlung (VV)

3. Konferenz der Sektionsvorstände (SeKo)

4. Arbeitsgruppen und Ressorts

5. Vorstand

6. Präsidium

7. Zentralsekretariat

8. Revisionsstelle

Art 7. FLINTA-Quote

Abs. 1 In allen gewählten Gremien und Vertretungen müssen mehr als die Hälfte der Sitze von FLINTA Menschen besetzt werden. FLINTA steht für Frauen, Lesben, Intergeschlechtlich, Non-Binär, Trans und Agender. Wenn das Präsidium aus einem Co-Präsidium besteht, gilt innerhalb des Co-Präsidiums eine FLINTA Quote von mindestens 50 %.

Abs. 2 Das Zentralsekretariat und die Vertretung in der Geschäftsleitung der SP gelten als Ausnahme zur FLINTA-Quote.

Abs. 3 Falls die Einhaltung der FLINTA-Quote nicht möglich ist, so muss der entsprechende Sitz vakant bleiben.

Art. 8 Jahresversammlung (JV)

Abs. 1 Oberstes Organ der JUSO Kanton Zürich ist die JV, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes oder ausserordentlich auf Antrag der VV, mindestens zweier Sektionen, mindestens 20 Mitgliedern oder des Vorstandes zusammentritt. Die JV setzt sich aus den Mitgliedern der Sektionen der JUSO Kanton Zürich zusammen.

Abs. 2 Aufgaben der JV sind:

1. Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit.

2. Abnahme des Jahresberichtes

3. Abnahme der Rechnung und des Budges

4. Änderung der Statuten

5. Wahl des Zentralsekretariats

6. Wahl des Präsidiums

7. Wahl der sechs weiteren Mitglieder des Vorstands

8. Wahl der Revisor*innen

9. Genehmigung der Erfolgsrechnung und Bilanz sowie Kenntnisnahme des Revisionsberichts

10. Wahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung und in den Parteitag der SP Kanton Zürich.

11. Nomination des JUSO-Mitgliedes in der Geschäftsleitung der SP Kanton Zürich zuhanden des Parteitages der SP Kanton Zürich oder einer Delegiertenversammlung bei Ersatzwahlen.

Abs. 3 Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor der JV.

Abs. 4 Anträge an die JV stellen können innerhalb der Antragsfrist: der Vorstand, mindestens ein Mitglied, die VV oder eine Sektion.

Abs. 5a Die Frist für Anträge, Resolutionen und Kandidaturen beträgt 15 Tage und werden den Sektionen 14 Tage vor der JV bekannt gegeben.

Abs. 5b Die Frist für Gegeanträge oder Anträge an Resolutionen beträgt drei Tage.

Abs. 5c Später eingereichte Anträge werden auf Beschluss der Hälfte der anwesenden Mitglieder traktandiert.

Abs. 6a Anträge können von den Antragstellenden zurückgezogen werden, jedoch kann durch eine Abstimmung die Fortsetzung des Antrags verlangt werden.

Abs. 6b Die Abstimmung über die Fortsetzung des Antrags kann auf Antrag von mindestens einem Mitglied verlangt werden.

Abs. 7 Ein*e Anwesende*r Stimmberechtigte*r kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

Abs. 8a An der JV sind die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Wo statuarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet die JV mit absolutem Mehr.

Abs. 8b Für Personenwahlen soll der JV ein Wahlreglement vorgelegt werden, über welches abgestimmt wird. Liegt keines vor, so gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in weiteren Wahlgängen das einfache Mehr.

Abs. 8c Für die Parolenfassung und eine Statutenänderung braucht es ein 2/3 Mehr.

Art. 9 Die Vollversammlung (VV)

Abs. 1 Die VV setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JUSO Kanton Zürich. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes, auf Antrag einer Sektion oder auf Antrag von 15 Mitgliedern zusammen.

Abs. 2 Die VV nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien war. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

1. Fassen von Abstimmungsparolen

2. Beschluss über die Unterstützung von Initiativen und Referenden

3. Beitritte zu überparteilichen Komitees

4. Wahlen

a. bei Rücktritten von Mitgliedern des Vorstandes, des Zentralsekretariats und des Präsidiums

b. der Vertreter*innen der JUSO Kanton Zürich in Kommissionen der SP Kanton Zürich und Gremien anderer Organisationen

c. Wahl der Leitung von Ressorts

5. Erlass von Reglementen

6. Aufnahme neuer Sektionen

7. Beschluss über die Gründung von AGs

Abs. 3 Anträge an die VV stellen können innerhalb der Antragsfrist: der Vorstand, mindestens ein Mitglied, die VV oder eine Sektion.

Abs. 4a An der VV sind die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Wo statuarisch nicht anders vorgesehen, gilt an einer VV das einfache Mehr.

Abs. 4b Für Personenwahlen soll der VV ein Wahlreglement vorgelegt werden, über welches abgestimmt wird. Liegt keines vor, so gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in weiteren Wahlgängen das einfache Mehr.

Abs. 4c Für die Parolenfassung braucht es ein 2/3 Mehr.

Art. 10 Der Vorstand

Abs. 1 Der Vorstand organisiert sich selbst. Der Vorstand sowie deren Mitglieder sind der JV und der VV Rechenschaft schuldig.

Abs. 2 Der Vorstand wird aus dem Präsidium, dem Zentralsekretariat, einem JUSO-Mitglied in der Geschäftsleitung der SP Kanton Zürich und sechs frei gewählten Mitgliedern der JUSO Kanton Zürich gebildet. Die Vertreter*innen der Kantonsratsfraktion stehen mit beratender Stimme dem Vorstand bei. Sie zählen nicht zwingend zu den ständigen Mitgliedern des Vorstandes.

Abs. 3 Der Vorstand ist zuständig für:

1. Geschäftsführung

2. Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse

3. Information der Sektionen und Mitglieder

4. kurzfristige Aktionen, Stellungnahmen im Sinne der JV- und VV-Beschlüsse

5. Vertretung der JUSO Kanton Zürich nach aussen.

6. Beschluss über Aktionen und Bildungsveranstaltungen

7. Den online Auftritt der JUSO Kanton Zürich im Internet

8. Gestaltung der VV und der JV

9. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Sektionen im Kanton Zürich und mit der JUSO Schweiz.

10. Ernennung einer Kontaktperson aus dem Vorstand pro AG und Ressort

Abs. 4 Der Vorstand kann über Beträge ausserhalb der ordentlichen Budgets von bis zu Fr. 1000.- bei einem jährlichen Maximum von Fr. 3’000.- frei entscheiden. Über Beträge über diesem Maximum befindet die VV.

Art. 11 Das Präsidium

Abs. 1 Das Präsidium vertritt die JUSO Kanton Zürich nach aussen.

Art. 12 Die Arbeitsgruppen

Abs. 1a Zur längerfristigen Behandlung einzelner Themen, sowie für einmalige Projekte können Arbeitsgruppen (AGs) gebildet werden.

Abs. 1b Zur längerfristigen Behandlung einzelner Themen, welche den Rahmen des Vorstands überschreiten, können Ressorts gegründet werden.

Abs. 2 Die offizielle Gründung einer AG oder eines Ressorts wird an einer VV beschlossen.

Abs. 3 Die AGs/Ressorts stehen allen Mitgliedern offen, ausser Sinn und Zweck der AG/des Ressorts ist ein geschlossener Rahmen (z.B. FLINTAQ*-Ressort).

Abs. 4 Die VV kann beschliessen, eine AG zu wählen, der ausschliesslich die gewählten Mitglieder angehören.

Abs. 5a Die AGs wählen selbst ihre Leitung oder eine Kontaktperson für den Vorstand selbst und kommunizieren dies dem Vorstand.

Abs. 5b Die Leitung eines Ressorts wird von der VV gewählt.

Abs. 6a Die AG-Leitung oder die Kontaktperson informiert den Vorstand und die VV über ihre Arbeit und die AG führt ein Protokoll.

Abs. 6b Der Vorstand ist mit der Ressortleitung in aktivem Austausch. Es müssen keine Protokolle geführt werden.

Art. 13 Öffentlichkeit

Abs. 1 Die Sitzung aller Organe ausser den Vorstandssitzungen sind öffentlich. Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Alle Organe führen in ihren Sitzungen ein Protokoll. Die Protokolle sind von allen Mitgliedern auf Verlangen einsehbar.

Art. 14 Finanzen

Abs. 1 Die JUSO Kanton Zürich finanziert sich durch:

1. Mitgliederbeiträgen

2. Beiträge der SP Kanton Zürich

3. Sonstige Spenden

Abs. 2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der JUSO Schweiz festgelegt. Sie zieht auch die Mitgliederbeiträge für die einzelnen Sektionen direkt bei den Mitgliedern ein und überweist den fälligen Beitrag an die JUSO Kanton Zürich.

Art. 15 Haftung

Abs. 1 Die JUSO Kanton Zürich haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

Art. 16 Auflösung

Abs. 1 Die JUSO Kanton Zürich kann nur aufgelöst werden, wenn nicht wenigstens eine Sektion oder drei Mitglieder sie aufrechterhalten will. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der JUSO Schweiz zur Verfügung gestellt.

Art. 17 Schlussbestimmung

Abs. 1 Diese Statuten treten nach Annahme durch die ausserordentliche JV der JUSO Kanton Zürich vom 06. Juli 2024 in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.